Ein & Ausreisebestimmungen Indien Visum
Der Paß muß mindestens sechs Monate über das Reiseende hinaus gültig sein und genügend freie Seiten für Visa, Ein- und Ausreisestempel und andere Vermerke haben.
Der Antrag für ein Touristenvisum muß auf den vorgedruckten Formularen des Konsulats, mit zwei Paßfotos und der Vorlage der Flugticketsbestätigung erfolgen. Wer nicht persönlich zum Konsulat fährt, sollte sich genau telefonisch erkundigen, wie lange die schriftliche Bearbeitung in Anspruch nimmt. Eine Einreise ohne Visum ist nicht möglich.
Die Bestimmungen für ein Visum haben sich in den letzten Jahren ständig geändert. Zuletzt galten folgende Regelungen:
Das Visum für 1 Monat kostet 9.- DM und berechtigt zur dreimaligen Einreise. Ein Transitvisum, das zur Durchreise berechtigt kostet ebenfalls 9.- DM. Ein Visum für mehrmalige Einreisen und bis zu 6 Monaten Aufenthalt kostet 35.- DM. Langzeitvisa mit einer Gültigkeitsdauer von 5 Jahren und mehrmaligen Einreisemöglichkeiten können von Geschäftsreisenden beantragt werden.
Das Permit zum Besuch in Sikkim (15 Tage) kann bei der Beantragung des Visas mit eingeholt werden. Es gibt dafür einen Extrastempel. Das Gleiche gilt für einen Besuch der Andamanen.
Bei einem Foreigners' Registration Office in Delhi, Bombay, Madras oder Calcutta oder bei der Polizei in anderen Städten kann man ein Dreimonats-Visum um maximal weitere drei Monate verlängern (siehe 'Visumverlängerung'). Es bestehen kaum Chancen ein Visum für 6 Monate nochmals zu verlängern.
Wer einen Monat in Indien verbringt und dann fünf Monate nach Nepal fährt, hat kein Indienvisum mehr und muß ein neues beantragen! Die Gültigkeitsdauer des Visums läuft auch weiter, wenn man sich zwischenzeitlich im Ausland befindet.
Pauschalreisende beantragen ihr Visum über den Reiseveranstalter. Überlandreisende haben im pakistanischen Islamabad die letzte Möglichkeit, ein indisches Visum zu beantragen.
Auf alle Fälle kann man innerhalb eines Jahres nicht mehr als 180 Tage in Indien verbringen. Erst nach Ablauf von abermals 180 Tagen ist ein erneuter Aufenthalt möglich.
Impfungen
Es bestehen keinerlei Impfvorschriften mehr. Zu empfehlen sind jedoch Cholera-, Typhus-/Paratyphus-, Polio-, Hepatitis- und Tetanus-Impfung sowie Malaria-Prophylaxe. Siehe im Gesundheitskapitel unter Reisevorbereitung.
Zollbestimmungen
Eingeführt werden dürfen alle Gegenstände des persönlichen Bedarfs. Alles, was darüber hinaus geht, wird in den Paß eingetragen. Das gilt auch für die meisten elektrischen Kleingeräte. Das entsprechende Formblatt heißt bei größeren Mengen 'Tourist Baggage Re-Export Form'. Ohne Probleme einzuführen sind ein Fotoapparat mit bis zu 50 Filmen und persönliche Schmuckgegenstände.
Ausgeführt werden dürfen außer den eingeführten Gegenständen alle Souvenirs, auch etwas wertvollere, solange sie nicht älter als 100 Jahre sind. Für letztere braucht man eine Ausfuhrgenehmigung des Deputy Director General of the Archaeological Survey of India, Janpath, New Delhi, oder des Direktors des Prince of Wales Museum in Bombay-Fort. Die Goldausfuhr über 10.000 Rs ist beschränkt.
Einkommensteuer
Wer länger als 180 Tage in Indien bleibt, muß bei der Ausreise ein 'Income Tax Clearence Certificate' vom Income Tax Office haben. Also alle Geldwechselbescheinigungen aufheben, damit du beweisen kannst, daß du deinen gesamten Geldbedarf mitgebracht hast und nicht in Indien steuerpflichtig verdient hast. Auch eventuelle Überweisungsscheine von Nachschubgeld von daheim aufbewahren. Die Bescheinigung hatte zuletzt eine Gültigkeitsdauer von einem Monat.
Wer am Flughafen Rupien zurücktauschen will, muß sich zumindest die letzte Wechselbescheinigung aufheben.
Visumverlängerung
Für Visumverlängerungen ist das jeweilige 'Foreigners' Regional Registration Office' in den Großstädten zu-ständig, ansonsten die Polizeibehörde. Vor allem in Delhi und Agra ging es zuletzt am schnellsten und kostenlos. In Goa gab es den meisten Ärger und es wurden horrende Gebühren verlangt. Am besten schon zu Hause oder im Ausland gleich ein Visum für sechs Monate besorgen. Mehr als 180 Tage kann man sowieso nicht in Indien verbringen. Auch z.B. in Sri Lanka oder Nepal kann man sich ein indisches Visum ausstellen lassen.
Das Dilemma bei der Visumsverlängerung ist, daß oft die rechte Hand nicht weiß, was die linke tut. So sind z.B. Ausführungsbestimmungen der Zentralregierung in der Provinz oder an der Grenze unbekannt oder werden anders interpretiert. Auf Überraschungen - positive wie negative - sollte man immer gefaßt sein. Plane vor Ablauf des Visums oder des Flugtickets immer einige Reservetage dafür ein.
Schutzgebiete - 'Restricted Areas'
In den nördlichen Grenzgebieten Indiens gibt es sogenannte 'Schutzgebiete' und 'Restricted Areas'. Meist sind Sondergenehmigungen der diplomatischen Vertretungen im Ausland, des Ministry of Home Affairs in Delhi oder eines Foreigners' Registration Office nötig.
Mit besonderer Genehmigung sind für Touristen geöffnet: Assam (Kaziranga National Park, Manas Wildschutzgebiet, Gauhati Stadt und Kamakhya Tempel, Sibsagar und Jatinga Vogelschutzgebiet), Sikkim (Gangtok, Rumtek, Phodang, Pemayangtse und Dzongri), Meghalaya (Shillong, Barapani und Cherapunji), Manipur (Loktak Lake, Imphal, Mourang INA Memorial, Keibul Deer Schutzgebiet, Waithe Lake), einige weitere Inseln der Andamanen und Nikobaren und Lakkadiven.
Für Darjeeling ist keine Genehmigung mehr erforderlich. Das Sikkim-Permit kann zu Hause mit dem Visum beantragt werden. Ebenso das Permit für die Andamanen, das aber auch leicht in Indien zu bekommen ist. Das Permit für die Lakkadiven gibt es in Indien. Die anderen Gebiete sind am einfachsten in einer Gruppe von mindestens 3 Personen, organisiert von einen anerkannten indischen Reisebüro, zu besuchen.
Besuche in Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Tripura müssen vom Ministry of Home Affairs in New Delhi bewilligt werden.
Die Straße Manali - Leh ist offen bis Keylong. Von Keylong kann man ohne weiteren Aufenthalt mit dem Bus oder Taxi auch ohne Genehmigung nach Leh weiterfahren. Die Gegend um Kaza - Kibber -Prangla - Baralacha ist für Trekker geöffnet.
Genauere Informationen, wie und wo die Permits zu beantragen sind, finden sich unter den jeweiligen Ortsbeschreibungen. Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Wochen muß man einkalkulieren.
Einfuhrbestimmungen BRD
Wer unterwegs einkaufen will - und wer tut das nicht -, muß bei der Wiedereinreise in sein Heimatland die jeweiligen Einfuhr- und Zollbestimmungen beachten. Wir geben hier einen kurzen Überblick für die BRD, der natürlich unvollständig bleiben muß, aber alle 'gewöhnlichen' Fälle der Einfuhr abdeckt.
Wer bestimmte Einfuhrabsichten hat, sollte sich bei dem Hauptzollamt seiner Stadt über die genauen und aktuellen Bestimmungen, die nach Warenart und Herkunftsland stark variieren, erkundigen. Über die eigenen Zollbestimmungen informieren im Ausland auch die Vertretungen der Industrie- und Handelskammern, deren Anschriften über die Konsulate zu erfragen sind. Einfache Fragen können die Konsulate meist direkt beantworten.
Über ausländische Zollbestimmungen erteilt Auskunft:
- die Bundesstelle für Außenhandelsinformationen BfAI, Blaubach 13, D-5000 Köln 1
Man sollte immer vor der Reise Auskunft einholen, wenn hochbesteuerte Waren wie Kaffee, Tee, Likör, Wein, Sekt oder Tabak in größeren Mengen oder andere Waren, die zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind, eingeführt werden sollen. Auf solche Waren wird nämlich außer Zoll auch die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe des Mehrwertsteuersatzes erhoben.
Der deutsche Zoll läßt Tier- und Pflanzenarten, die nach dem Washingtoner Artenschutzabkommen von der Ausrottung bedroht sind, sowie deren Produkte (Elfenbein, Schildkrötenpanzer usw.) nur dann durch, wenn neben der Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes auch eine deutsche Einfuhrgenehmigung vorgelegt wird. In Österreich und der Schweiz wird das ähnlich gehandhabt.
Wer bei der Ausreise aus seinem Heimatland Gegenstände mitführt, die im Ausland hergestellt und schon einmal ordnungsgemäß zollamtlich abgefertigt worden sind (z.B. Kameras, Kassettenrecorder etc.) - was in der Regel unterstellt werden kann -, und sie bei der Heimreise wieder einführen will, sollte sich zur Vermeidung einer erneuten Zollbehandlung bereits bei der Ausreise eine zollamtliche Bescheinigung über die vorübergehende Ausfuhr (Nämlichkeitsbescheinigung) geben lassen. Dies gilt vor allem für teure Geräte.
Freimengen
Folgende Waren sind bei der Einreise in die BRD abgabenfrei, sofern der Reisende mindestens 17 Jahre alt ist. Die Zahlen in Klammern gelten für die Einfuhr aus EG-Ländern:
200 (300) Zigaretten oder 100 (150) Zigarillos oder 50 (75) Zigarren oder 250 (400) g Rauchtabak.
1 (1,5) l destillierte Getränke oder Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % oder 2 (3) l mit höchstens 22 % Alkohol oder 2 (3) l Schaumwein oder Likörwein oder 2 (5) l sonstigen Wein.
Wer mindestens 15 Jahre alt ist, darf abgabenfrei einführen: 500 (1000) g Kaffee oder 200 (400) g Kaffeeauszüge oder -essenzen; außerdem 100 (200) g Tee oder 40 (80) g Teeauszüge oder -essenzen; Parfüms bis 50 (75) g und Toilettenwasser bis 0,25 (0,375) l.
Andere Waren - außer Gold, Goldlegierungen und -plattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug (z.B. Barren) - sind bis zu einem Warenwert von insgesamt DM 115.- (DM 810.-) abgabefrei.
Alle diese Freimengen gelten zwar pro Person, jedoch ist eine unteilbare Ware, wie z.B. ein Schmuck- oder ein Kleidungsstück, deren Wert die oben angegebenen Wertgrenzen übersteigt, nicht abgabenfrei. In diesem Fall werden die Abgaben nicht nur vom überschießenden Wertanteil, sondern vom vollen Wert erhoben. Der Wert kann nicht auf mehrere Personen umgelegt werden.
Freimengen überschritten:
Werden die oben genannten Freimengen überschritten, aber nicht mehr als DM 420.- erreicht, werden 15 % des Wertes als Abgaben erhoben, wenn die Waren nicht zum Handel oder zur gewerblichen Verwendung bestimmt sind. Bei Waren aus EG-Ländern und bei vielen anderen Waren außer Agrarprodukten werden lediglich 5 % des Wertes als Abgaben erhoben.
Waren für gewerbliche Zwecke und Güter, die die 420-DM-Grenze nicht überschreiten, werden nicht mehr nach diesem Pauschalverfahren veranlagt, sondern nach Warenart, Herkunftsland etc.. Dann wird auch die Einfuhrumsatzsteuer fällig. Einzelheiten mit den zuerst genannten Stellen abklären. Kann der Kaufpreis nicht durch Rechnungen belegt werden, wird der Wert geschätzt.
Um einschätzen zu können, ob der Einkauf unterwegs lohnt, ist es sinnvoll, den Abgabesatz des Heimatlandes für den Import zu kennen. Vom Zoll der BRD werden derzeit DM 4,90/kg Kaffee (geröstet, nicht entkoffeiniert - DM 7,40/kg; geröstet, entkoffeiniert - DM 8,50/kg) erhoben, bei Kaffeeauszügen oder -essenzen sind es DM 20,30/kg. Für Tee muß man DM 9,10/kg bezahlen, für -auszüge oder -essenzen DM 14,50/kg. Schaumwein kostet DM 4,20/l, Likör-, Wermut- und anderer aromatisierter Wein DM 2,40/l, Spirituosen DM 12,70/l. Zigaretten werden mit DM 0,14/Stück belangt, Zigarren und Zigarillos (in Mengen bis zu 250 Stück) mit 50 % des inländischen Wertes, Feinschnittabak (bis zu 1 kg) mit 70 %, Pfeifentabak (bis zu 1 kg) mit 60 %.
Schmuggel und Postversand
Bei einem aufgedeckten Schmuggelversuch wird neben den üblichen Abgaben ein Zollzuschlag von 100 % erhoben. Unter die aufgeführten Freimengen fallen nur Waren, die gleichzeitig mit dem Reisenden den Zoll passieren, also keine Postpakete. Dies gilt auch für eventuelle Ausfuhrzölle des Reiselandes.
Für Postpakete (Kleinsendungen nichtkommerzieller Art) gelten kleinere Freimengen bei Zigaretten (50), Zigarillos (25), Zigarren (10) und Rauchtabak (50 g). Für Alkohol, Tee und Kaffee gelten die gleichen Mengengrenzen wie beim Reisegepäck. Der Warenwert darf jedoch DM 100.- nicht übersteigen. Sind die Freimengen für eine Warenart überschritten, so sind alle enthaltenen Waren dieser Art von der Abgabenfreiheit ausgeschlossen und nicht nur der überschießende Teil. Voraus- oder nachgesandtes Reisegepäck sollte auf der Versandumhüllung deutlich als solches gekennzeichnet sein.
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